top of page

Vorsorgeuntersuchungen sind sinnvoll und sollten von Ihnen unbedingt wahrgenommen werden.

Mit zusätzlichen Untersuchungen lässt sich die Sicherheit dieser Maßnahme noch bedeutend erhöhen. Dazu gehören v.a. Ultraschalluntersuchungen des inneren Genitale und der Brüste. Ob und in welchem Umfang Sie diese Untersuchungen durchführen lassen bleibt dabei Ihnen überlassen.

Wie beraten Sie hierzu gerne.

Um diese Maßnahmen und die entstehenden Kosten für sie verständlich und seriös nachvollziehbar zu machen haben wir uns dem IGel-Kodex der KV angeschlossen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) 
nach oben

10 GRUNDSÄTZE (IGeL Kodex)

1  Sachliche Information

Sachliche Informationen über das jeweilige Angebot individueller Gesundheitsleistungen sind zulässig. Sie dürfen den Leistungsumfang der GKV nicht pauschal als unzureichend abwerten. Unzulässig sind auch marktschreierische und anpreisende Werbung und eine Koppelung sachlicher Informationen über individuelle Gesundheitsleistungen mit produktbezogener Werbung. Individuelle Gesundheitsleistungen dürfen nicht aufgedrängt werden. Gleiches gilt, wenn die Information durch das Praxispersonal erfolgt. Von Ausnahmen abgesehen sollten individuelle Gesundheitsleistungen nicht in Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV, sondern grundsätzlich davon getrennt erbracht werden.

2  Zulässige und sinnvolle Leistungen, transparente Indikationsstellung

Das Angebot individueller Gesundheitsleistungen muss sich auf Leistungen beziehen, die entweder notwendig oder aus ärztlicher Sicht empfehlenswert und sinnvoll, zumindest aber vertretbar sind. Es darf sich nicht um gewerbliche Dienstleistungen handeln. Ärzte müssen darüber hinaus die Grenzen ihres jeweiligen Fachgebiets auch bei Erbringen individueller Gesundheitsleistungen beachten. Die Qualitätsanforderungen der GKV sind zu beachten. Bei Leistungen, die bei entsprechender Indikation als Leistungen der GKV zu erbringen sind, besteht eine besondere Verantwortung, eine etwaige Indikation korrekt und zugleich transparent zu stellen

3  Weiterführende Informationen und Entscheidungshilfen

Es spricht für die Seriosität der Beratung über IGeL-Angebote, wenn den Patienten unabhängige Informationen zur Verfügung gestellt werden. Damit wird ihnen geholfen das IGeL-Angebot und die Beratung hierüber zu prüfen und eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Bereitstellung qualitätsgeprüfter Patienteninformationen ist auch ein Qualitätskriterium nach QEP® und anderen Qualitätsmanagementsystemen. Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten der KBV und der BÄK zu finden

4  Seriöse Beratung

Die erforderliche Beratung richtet sich nach den für die Patientenberatung generell geltenden Regeln. Bei Leistungen, die nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, muss umfassend über mögliche Alternativen sowie darüber aufgeklärt werden, warum eine Behandlung mit nicht anerkannten Methoden in Betracht zu ziehen ist. Eine besondere ärztliche Darlegungslast besteht bei Leistungen, die durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind oder die aus ärztlicher Sicht nicht als empfehlenswert oder sinnvoll zu betrachten sind. Im Übrigen besteht eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung über die zu erwartenden Behandlungskosten

5  Wissenschaftliche Belege für den Nutzen

Ob eine Untersuchung sinnvoll oder eine Behandlung nützlich ist, wird in wissenschaftlich soliden Studien untersucht. Der Arzt sollte bei aufwendigen IGeL-Leistungen auf Wunsch im Gespräch mit dem Patienten darlegen, wie gut Nutzen und Wirksamkeit der Anwendung in wissenschaftlichen Untersuchungen nachgewiesen wurden und ob es Hinweise auf Schäden gibt. Für wie zuverlässig die Studienergebnisse zu halten sind, sollte der Arzt ebenfalls erklären.

6  Freie Entscheidungsfindung

Jedem Patienten ist frei gestellt, sich für oder gegen die individuelle Gesundheitsleistung zu entscheiden. Jegliche Beratung im Zusammenhang mit IGeL muss so erfolgen, dass der Patient nicht verunsichert oder gar verängstigt wird, dass nicht zur Inanspruchnahme einer Leistung gedrängt wird und dass keine falschen Erwartungen hinsichtlich des Erfolges einer Behandlung geweckt werden. Zur Information und Aufklärung sind dabei nur qualitätsgeprüfte Informationsmaterialien einzusetzen

7  Angemessene Bedenkzeit

Dem Patienten muss vor Abschluss des Behandlungsvertrages eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden. Der Patient sollte den Vertrag in Ruhe lesen und erfassen können. Durch aktives Nachfragen ist sicherzustellen, dass der Patient alle Informationen erhalten und verstanden hat.

8  Recht auf Zweitmeinung

Das Recht der Patienten, eine Zweitmeinung einzuholen, muss nicht nur respektiert werden, bei besonderen IGeL-Angeboten sollten sie sogar aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Ebenfalls sollten sie gegebenenfalls darüber informiert werden, dass sie leistungsrechtliche Fragen gegebenenfalls mit ihrer Krankenkasse oder mit Dritten klären können. Darüber hinaus wird durch den offenen Umgang mit anderen Meinungen das Vertrauensverhältnis zum Patienten gestärkt

9  Schriftlicher Behandlungsvertrag

Für den Fall, dass individuelle Gesundheitsleistungen von Vertragsärzten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden, schreibt der Bundesmantelvertrag einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwingend vor. Er sollte die Leistungen anhand von Gebührenpositionen der
Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) konkretisieren und den Steigerungssatz festlegen sowie
den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Leistungen mangels Leistungspflicht der GKV privat
zu honorieren sind.

10  Nachvollziehbare Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung bezüglich individueller Gesundheitsleistungen erfolgt nach allgemeinen Regeln. Dementsprechend ist Grundlage für die Behandlungsabrechnung ausschließlich die GOÄ. Pauschale Vergütungen sind unzulässig.

bottom of page